Rechtsanwalt Syke und Notar Syke - Salfer und Kollegen

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Dezember 22, 2007

15.09.2007

- Verpflichtung eines Bauträgers zur Vorlage eines detaillierten Bauzeitenplanes -

 

Wieder einmal ist von einem Oberlandesgericht zum Thema €žBauzeitenplan” entschieden worden.So hat das OLG Hamm mit aktuellem Urteil vom 31.05.2007 entschieden, dass ein Bauträger, der sich mit der Fertigstellung des Objekts in Verzug befindet, dazu verpflichtet ist, detailliert anzugeben, wann die Arbeiten unter größtmöglichen Anstrengungen beendet sein werden.

Nach Ansicht des OLG gilt dies selbst dann, wenn die vom Bauherrn gesetzte Frist zur Fertigstellung des Gebäudes zu kurz bemessen war! Bereits im Jahre 2001 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Bauträger im Zweifel mit der Herstellung des geschuldeten Bauwerks alsbald nach Vertragsschluss beginnen muss, auch wenn im Vertrag keine ausdrückliche Frist zur Fertigstellung genannt ist. Unter Verweis auf § 271 BGB könne sich eine solche Frist aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ergeben.

Diese Entscheidung hat weit reichende Auswirkungen: Gerät ein Bauzeitenplan derart durcheinander, dass er hinfällig wird, so ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, das Bauwerk innerhalb einer €žangemessenen” Zeit zügig beenden.

€žWo gebaut wird, da wird auch geklagt.”

Damit sich diese Floskel seltener bewahrheitet, sollten bekannte juristische Stolpersteine von vornherein ausgeräumt werden - am besten schon in der Planungsphase.

Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich!